Rechtsprechung:
Übergangsversorgung Deutsche Lufthansa AG
Zur Frage der Anrechnung von Beschäftigungszeiten für die Übergangsversorgung von Flugbegleitern bei der Deutschen Lufthansa AG hat das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen Stellung genommen (u.a. Urteile vom 15.9.2009, 3 AZR 37/08; 28.10.2008, 3 AZR 189/07).
Für eine unverminderte tarifliche Übergangsversorgung müssen mindestens 276 Beschäftigungsmonate als Flugbegleiter erreicht werden. Für jeden fehlenden Monat daran wird jeweils ein 1/276 von der Übergangsversorgung in Abzug gebracht.
Der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat hierzu entschieden, dass gemäß § 2 Abs. 3 in Verbindung mit ProtNot II Abs. 2 TV-ÜV 2003 sämtliche Beschäftigungszeiten als Flugbegleiter, also auch befristete, sogenannte FAZ-Zeiten, Zeiten eines früheren Arbeitsvertrages und die Schulungszeiten als Beschäftigungszeiten im Sinne des Tarifvertrages Übergangsversorgung Kabine 2003 gelten.
Nur Beschäftigungszeiten bei einer anderen Konzerngesellschaft wie z.B. der Condor Flugdienst GmbH gelten nicht als Beschäftigungszeiten in diesem Sinn. Hier ist eine Zusammenrechnung nicht vorzunehmen.
Überforderungsquote für Teilzeitzeitarbeitsplätze nur durch Tarifvertrag
Das Bundesarbeitsgericht hat bezüglich der Teilzeitbegehren von Piloten entschieden, dass eine sogenannte „Überforderungsquote“, also die Festlegung, dass ab einem bestimmten Anteil von Teilzeitarbeitnehmern keine weitere Teilzeitvergabe mehr möglich ist, durch eine Betriebsvereinbarung nicht bestimmt werden kann. Diese Möglichkeit, Teilzeitwünsche zu blockieren, ist ausschließlich einem Tarifvertrag vorbehalten (Urt.v.24.6.2008, 9 AZR 313/07).
Umstationierung und Einsatzort
Zur Frage der Änderung von Stationierungsorten hat der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts festgestellt, dass allein die Stilllegung einer Station nicht die Versetzung des dort stationierten fliegenden Personals oder eine entsprechenden Änderungskündigung rechtfertigt. Das fliegende Personal kann nicht nur von Stationierungsorten eingesetzt werden. Stationierungsort und Einsatzort sind auch arbeitsrechtlich nicht identisch, weshalb die Stilllegung der Station nicht die Änderung des Einsatzortes bedingt (Urt. vom 21.7.2009, 9 AZR 404/08 mit weiteren Parallelentscheidungen).